Beförderungsstopp nach Geschlechtswechsel – Polizistin verliert vor Gericht
Eine Polizistin ist vor dem Oberverwaltungsgericht NRW gescheitert. Ihr Beförderungsstopp ist rechtmäßig. Hintergrund ist ein Verdacht ihrer Vorgesetzten: Sie soll ihren Geschlechtseintrag nur geändert haben, um Karrierechancen zu verbessern.
Der Beförderungsstopp für eine Polizeibeamtin, die zuvor ihren Geschlechtseintrag von männlich auf weiblich hat ändern lassen, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Sicht aus der Vorinstanz bestätigt.
Grund ist ein anhängiges Disziplinarverfahren gegen die Frau. Das Polizeipräsidium Düsseldorf hat den Verdacht, dass sie ihren Geschlechtseintrag nur hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Während des Verfahrens darf der Dienstherr Beamte bei einer möglichen Beförderung wegen Zweifel an ihrer Eignung ausschließen, so das OVG.
Die Beamtin wollte per Eilverfahren die Beförderungen von Kollegen in den Monaten November und Dezember 2025 und Januar 2026 verhindern, um selbst befördert zu werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte dies ab. Die Beschwerde dagegen vor dem Oberverwaltungsgericht blieb jetzt ohne Erfolg.
Die Behördenleitung hatte ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin eingeleitet. Grund: Gegenüber mehreren Kollegen hatte sie nach Angaben des Gerichts erklärt, den Geschlechtseintrag nur geändert zu haben, um ihre Chancen auf Beförderung zu verbessern. „Die Umstände begründen den Verdacht eines Verstoßes gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht“, teilt das OVG mit.
Laut früheren Angaben des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts kündigte sie nach einem Bericht über eine beförderte Polizeibeamtin mit geändertem Geschlechtseintrag an: „Das mache ich auch.“ Später soll sie gesagt haben, im nächsten Jahr sei sie „wieder ein Mann“. Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie angegeben, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
In dem Eilverfahren in Münster hatte die Beamtin angegeben, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien scherzhaft gemeint beziehungsweise eine Notlüge gewesen. Das überzeugte das OVG nicht. Der 6. Senat spricht nach den Angaben gegenüber dem Standesamt von einer Schutzbehauptung. „Der Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“, sei nicht entfallen, argumentiert das OVG.